Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der BG Mitte, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (BGM)
1. Gesuchseingang
Die Einreichung des Bürgschaftsgesuches erfolgt mit dem offiziellen Gesuchsformular, welches bei der BGM oder bei den finanzierenden Instituten (v.a. Banken) bezogen werden kann.
Bürgschaften können übernommen werden für
- Gründung von Jung- und Neuunternehmungen
- Betriebsübernahmen
- Betriebserweiterungen und Wachstumsfinanzierungen
- Finanzierung von Investitionen jeder Art (Maschinen, gewerbliche Hypotheken etc.)
- Beschaffung von Betriebskapital
- nachhaltige Sanierungen
- Sicherstellung von Erfüllungsgarantien, Mietzinskautionen etc.
2. Gesuchsformular
Das Gesuchsformular ist vollständig, genau und wahrheitsgetreu auszufüllen. Die BGM kann jederzeit von der Bürgschaft zurücktreten, falls die gemachten Angaben den Tatsachen nicht entsprechen.Folgende zusätzlichen Unterlagen sind mit dem Gesuchsformular einzureichen:
Immer einzureichen
- Beschreibung und vollständige Dokumentierung der konkreten Finanzierungsvorlage (Investitionsrechnung, Kostenvoranschläge, Mittelbedarf/Herkunft)
- Bilanz und Erfolgsrechnung samt Revisionsstellen-Bericht (bei bestehenden Firmen der letzten 3 Jahre) sowie ev. Zwischenabschluss
- Erfolgsbudget laufendes und kommendes Jahres
- Übersicht über den Kapitalbedarf / Finanzierungsbedarf
Fallweise resp. falls vorhanden einzureichen
- Businessplan
- Beschreibung der Geschäftsidee resp. des Angebotes des Unternehmens
- mittelfristige Liquiditätsplanung
- Aktuelle Kreditoren-, Debitorenliste sowie Auflistung Auftragsbestand
- Kopien der wichtigsten Verträge (Miete, Leasing, Abzahlung, Kauf, Darlehen, Hypothek)
- ggf. Grundbuchauszug, Liegenschaftsschatzung (inkl. Planunterlagen, Baubeschrieb)
- Aufstellung der privaten Vermögensverhältnisse (Kopie Steuererklärung)
- Aktuelle Betreibungsauskunft
- Aktueller Handelsregisterauszug
3. Buchhaltung
Bei Bewilligung einer Bürgschaft hat die Betreuung durch ein qualifiziertes, durch die BGM anerkanntes Treuhandbüro zu erfolgen.
Während der ganzen Laufzeit der Bürgschaft ist der BGM innert drei Monaten nach Abschluss- datum unaufgefordert die Jahresrechnung einzureichen, bei Aktiengesellschaften inkl. Revisionsstellen-Bericht.
4. Betriebsbesichtigung
Wird die Bürgschaft zugunsten einer bestehenden Unternehmung gewährt oder ist bei einer Neugründung der inskünftige Standort bereits bekannt, erfolgt in jedem Fall eine Besichtigung durch die BGM vor Ort.
5. Bürgschaftslimiten
Die BGM verbürgt im Normalfall Kredite und Darlehen bis maximal CHF 500'000.00. Die finanzierenden Institute (Banken, Gemeinwesen etc.) sind in der Regel nicht Genossenschafter der BGM.
Spezielle Bürgschaften gemäss Bundesgesetz vom 25.06.1976 über die Bürgschaftsgewährung in Berggebieten („Berghilfe-Bürgschaften“) werden ebenfalls bis maximal CHF 500'000.00 durch die GBZ Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz, in St.Gallen gewährt. Solche Gesuche sind ebenfalls an die BG einzureichen, welche für die Prüfung und Antragstellung zuständig ist.
In den genannten Berggebieten gewährt der Bund bei gewissen Investitionsvorhaben Zinskostenbeiträge von maximal 2/5 des banküblichen Zinses, dies auf einem Investitionsvolumen von maximal CHF 500'000.00 und während höchstens 6 Jahren.
In Zusammenarbeit mit den kantonalen Wirtschaftsförderungen können durch die BGM für innovative Projekte zusätzliche Bürgschaften über Spezialfonds gewährt werden.
6. Bürgschaftsdauer
Die verbürgten Kredite und Darlehen sind in der Regel innert maximal 10 Jahren (bei Berghilfe-Bürgschaften ausnahmsweise innert 15 - 20 Jahren) zu amortisieren.
7. Bedingungen / Sicherheiten
Nach Weisungen der BGM sind dem finanzierenden Institut sofern möglich zusätzliche Sicherheiten (Versicherungspolicen, Grundpfänder etc.) beizubringen.
Bei Bürgschaften zugunsten juristischer Personen (Aktiengesellschaften, GmbH etc.) haben sich die hauptverantwortlichen natürlichen Personen mitzuverpfllichten.
8. Bürgschaftsvereinbarung
Über jede Bürgschaft wird mit dem Gesuchsteller/Bürgschaftsnehmer eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese regelt die Einzelheiten der Bürgschaftsgewährung, Verwendungszweck, Sicherheiten, Amortisationen, Buchführungspflicht etc.
9. Kosten
Mit der Einreichung des Gesuches hat der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser beträgt CHF 300.00 bis CHF 500.00; in begründeten Fällen kann die BGM höhere Kostenvorschüsse verlangen.
Bei Bewilligung der Bürgschaft sind die Kosten der Gesuchsprüfung von maximal CHF 4'000.00 vom Gesuchsteller zu tragen, dies unter Abzug des geleisteten Kostenvorschusses. In Kantonen mit bestehenden Leistungsvereinbarungen wird dem Gesuchsteller eine wesentliche Kostenreduktion gewährt.
Bei Abweisung des Gesuches ist eine Kostenpauschale von CHF 1'500.00 zu entrichten. In Kantonen mit bestehenden Leistungsvereinbarungen entstehen für den Gesuchsteller ausser dem geleisteten Kostenvorschuss keine weiteren Kosten.
Für jede Bürgschaft ist zudem eine Risikoprämie zu bezahlen. Diese wird marchzählig für die ganze Amortisationsdauer berechnet und ist bei Vertragsabschluss vorab zu bezahlen. Bei vorzeitiger Befreiung aus der Haftung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Teilrückerstattung der Risikoprämie.
Die Risikoprämie beträgt derzeit:
- 1,25% vom jährlich verbürgten Betrag (Normalbürgschaften)
10. Finanzierende Institute
Die BGM gewährt die Bürgschaft gegenüber dem vom Gesuchsteller bestimmten finanzierenden Institut (Bank). Die Kredite und Darlehen sind durch den Bürgschaftsnehmer zu den vom Geldgeber bestimmten Bedingungen zu verzinsen und diesem gemäss dem vereinbarten Amortisationsplan zurückzubezahlen.
11. Allgemeines und Gerichtsstand
Die BGM ist nicht verpflichtet, einen ablehnenden Entscheid zu begründen.
Mit der Einreichung des Gesuchsformulars anerkennt der Gesuchsteller diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der BGM und dem Bürgschaftsnehmer ist Burgdorf.
(AGB; Stand Juli 2010)