Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BG Mitte
1. Gesuchseingang
Die Einreichung des Bürgschaftsgesuches erfolgt mit dem offiziellen Gesuchsformular, welches bei der BGM oder bei den finanzierenden Bankinstituten bezogen werden kann.
Bürgschaften können übernommen werden für:
Gründung von Jung- und Neuunternehmungen
Betriebsübernahmen / Nachfolgregelungen
Betriebserweiterungen und Wachstumsfinanzierungen
Finanzierung von Investitionen jeder Art (Maschinen, Installationen, Fahrzeuge etc.)
Bau/ Kauf von gewerblichen Liegenschaften
Beschaffung von Betriebskapital
nachhaltige Sanierungen
2. Gesuchsformular
Das Gesuchsformular ist vollständig, genau und wahrheitsgetreu auszufüllen. Die BGM kann jederzeit von der Bürgschaft zurücktreten, falls die gemachten Angaben den Tatsachen nicht entsprechen. Folgende zusätzlichen Unterlagen sind mit dem Gesuchsformular einzureichen:
Einzureichende Unterlagen/Dokumente:
Beschreibung und vollständige Dokumentierung der konkreten Finanzierungsvorlage (Investitionsrechnung, Kostenvoranschläge, Mittelbedarf/Herkunft)
Bilanz und Erfolgsrechnung samt Revisionsstellen-Bericht (bei bestehenden Firmen der letzten 3 Jahre) sowie ev. Zwischenabschluss
Erfolgsbudget laufendes und kommende/s Jahre/s
Übersicht über den Kapitalbedarf / Finanzierungsbedarf
Businessplan
Beschreibung der Geschäftsidee resp. des Angebotes des Unternehmens
mittelfristige Liquiditätsplanung
- Aktuelle Kreditoren-, Debitorenliste sowie Auflistung Auftragsbestand
Kopien der wichtigsten Verträge (Miete, Leasing, Abzahlung, Kauf, Darlehen, Hypothek)
ggf. Grundbuchauszug, Liegenschaftsschatzung (inkl. Planunterlagen, Baubeschrieb)
Aufstellung der privaten Vermögensverhältnisse (Kopie Steuererklärung)
Aktuelle Betreibungsauskunft
Aktueller Handelsregisterauszug
3. Buchhaltung
Bei Bewilligung einer Bürgschaft hat die Betreuung durch ein qualifiziertes, von der BGM anerkanntes Treuhandbüro zu erfolgen.
Während der ganzen Laufzeit der Bürgschaft ist der BGM vom Bürgschaftsnehmer innert drei Monaten nach Abschlussdatum unaufgefordert die Jahresrechnung einzureichen, bei Aktiengesellschaften inkl. Revisionsstellen-Bericht.
4. Betriebsbesichtigung
Wird die Bürgschaft zugunsten einer bestehenden Unternehmung gewährt oder ist bei einer Neugründung der inskünftige Standort bereits bekannt, erfolgt in jedem Fall eine Besichtigung durch die BGM vor Ort.
5. Bürgschaftslimiten
Die BGM verbürgt im Normalfall Kredite und Darlehen bis maximal CHF 1'000'000.00. Die finanzierenden Bankinstitute sind in der Regel nicht Genossenschafter der BGM.
In Zusammenarbeit mit den kantonalen Wirtschaftsförderungen können durch die BGM für innovative Projekte zusätzliche Bürgschaften über Spezialfonds gewährt werden.
6. Bürgschaftsdauer
Die verbürgten Kredite und Darlehen sind in der Regel innert maximal 10 Jahren zu amortisieren.
7. Bedingungen / Sicherheiten
Nach Weisungen der BGM sind dem finanzierenden Institut sofern möglich zusätzliche Sicherheiten (Versicherungspolicen, Grundpfänder etc.) beizubringen.
Bei Bürgschaften zugunsten juristischer Personen (Aktiengesellschaften, GmbH etc.) haben sich die hauptverantwortlichen natürlichen Personen anteilmässig mitzuverpflichten.
8. Bürgschaftsvereinbarung
Über jede Bürgschaft wird mit dem Gesuchsteller/Bürgschaftsnehmer eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese regelt die Einzelheiten der Bürgschaftsgewährung, Verwendungszweck, Sicherheiten, Amortisationen, Buchführungspflicht etc.
9. Kosten
Mit der Einreichung des Gesuches ist ein Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu entrichten; in begründeten Fällen kann die BGM höhere Kostenvorschüsse verlangen. Bei Abweisung des Gesuches ist eine Kostenpauschale von CHF 1'500.00 zu entrichten. In Kantonen mit bestehenden Leistungsvereinbarungen entstehen für den Gesuchsteller nebst dem geleisteten Kostenvorschuss keine weiteren Kosten. Da die BGM mit all ihren Standortkantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen hat, fallen bei einer Gesuchsabweisung in allen Standortkantonen der BGM ausser des geleisteten Kostenvorschusses keine weiteren Kosten an.
Bei totaler oder teilweiser Bewilligung der beantragten Bürgschaft durch die BGM sind die Kosten der Gesuchsprüfung nach Aufwand von mindestens CHF 500.00 bis maximal CHF 4’000.00 vom Gesuchsteller zu tragen, dies unter Abzug des geleisteten Kostenvorschusses. Dies auch dann, wenn die Bürgschaft vom Gesuchsteller nachträglich nicht beansprucht wird. In Kantonen mit bestehenden Leistungsvereinbarungen wird dem Gesuchsteller eine wesentliche Kostenreduktion gewährt; in diesen Fällen betragen die Kosten maximal CHF 3'000.00. Da die BGM mit all ihren Standortkantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen hat, kommen diese Bestimmungen in allen Standortkantonen der BGM zur Anwendung.
Für jede Bürgschaft ist zudem eine Risikoprämie von 1,25% vom jährlich verbürgten Betrag zu bezahlen. Diese wird marchzählig für die ganze Amortisationsdauer berechnet und ist bei Vertragsabschluss vorab zu bezahlen. Bei vorzeitiger Befreiung aus der Haftung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Teilrückerstattung der Risikoprämie.
10. Finanzierende Institute
Die BGM gewährt die Bürgschaft gegenüber dem vom Gesuchsteller bestimmten finanzierenden Bankinstitut. Die Kredite und Darlehen sind durch den Bürgschaftsnehmer zu den vom Geldgeber bestimmten Bedingungen zu verzinsen und diesem gemäss dem vereinbarten Amortisationsplan zurückzubezahlen.
11. Entbindung vom Amts-, Berufs- und Bankkundengeheimnis
Der Gesuchsteller / Bürgschaftsnehmer entbindet hiermit bis zur vollständigen Rückzahlung der verbürgten Schuld Behörden, Banken, Buchhaltungs-/ Treuhandstellen und Dritte ausdrücklich vom Amts-, Bank- und Berufsgeheimnis gegenüber der BGM. Er ermächtigt die BGM selbständig alle gewünschten Auskünfte und Unterlagen bei Behörden, Banken, Buchhaltungs-/Treuhandstellen und Dritten einzuholen. Der Bürgschaftsnehmer weist mit Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages seine Buchhaltungsstelle an, der BGM alle gewünschten Auskünfte zu geben, angeforderte Unterlagen, insbesondere Bilanz- und Erfolgsrechnung, auszuhändigen und selbständig aussergewöhnliche Vorkommnisse zu melden, welche die Betriebsführung oder Kreditwürdigkeit des Bürgschaftsnehmers betreffen
12. Folgen der Inanspruchnahme der Bürgschaft der BGM durch die Bank
Die BGM ist bei Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Gläubigerbank berechtigt, aber nicht verpflichtet, Einwendungen oder Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis zu erheben. Unterlässt die BGM solche Einwendungen und Einreden, so geht dadurch ihr Regressanspruch gegenüber dem Bürgschaftsnehmer nicht verloren.
Mit Auslösung der Bürgschaft durch die BGM ist der Bürgschaftsnehmer zur sofortigen und vollständigen Rückzahlung der Gesamtforderung (Kapitalforderung, Zins, und sonstige Kosten) verpflichtet. Diese Verpflichtung des Bürgschaftsnehmers gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG).
13. Allgemeines und Gerichtsstand
Die BGM ist nicht verpflichtet, einen ablehnenden Entscheid zu begründen.
Mit der Einreichung des Gesuchsformulars anerkennt der Gesuchsteller diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der BGM und dem Bürgschaftsnehmer ist Burgdorf.
(AGB Stand August 2019)